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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stürmlinger Kranverleih
(Stand Januar 2016)
1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden
nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung
gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Ausführung der Bestellung zustande.
2. Zahlungen Zahlungen

2.1 Mangels besonderer Vereinbarung werden – ohne Abzug – folgende
Abschlagszahlungen fällig:
– ein Drittel bei Vertragsschluss;
– zwei Drittel nach Leistung.
2.2 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei
denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2.3 Unsere Leistungen sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt.
2.4 Unsere Rechnungen sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt
zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.
3. Verkehrssicherung, behördliche Genehmigungen Verkehrssicherung, behördliche Genehmigungen

3.1 Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige
Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz
behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden
Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der
rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu
beantragen und den uns unverzüglich über solche Auflagen und
Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den
Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSKMerkblatt:
Verkehrslenkende Maßnahmen.

4. Kran-und Hubleistungen und Hubleistungen und Hubleistungen

Krangestellung Krangestellung
4.1 Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt
Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach
dessen Weisung und Disposition.
4.2 Besteht unsere Hauptleistung in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges
samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach
dessen Weisung und Disposition, so schulden wir die Überlassung eines im
Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik
TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haften
wir nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

Kranarbeit Kranarbeit
4.5 Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die
Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines
Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch uns nach Weisung und Disposition des Auftraggebers. Hierzu
zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
4.6 Wir verpflichten uns,
– alle uns erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und
technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik
ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen,
– allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die
betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und
UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen,
– allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und
Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges
vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
4.7 Besteht unsere Hauptleistung in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so
gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Unsere Haftung für
Güterschäden ist – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens – begrenzt auf
8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust
gegangenen Gutes.
4.8 Zur Versicherung des Gutes sind wir nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur
Versicherung zu verstehen.
4.9 Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernehmen wir nicht
die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch
haben wir alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu
treffen.

Pflichten des Auftraggebers Pflichten des Auftraggebers
4.10 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf
eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes
aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu
behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und
geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem
verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B.
Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die
Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
4.11 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der
Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können,
freizustellen.
4.12 Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platzund
sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen –
ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der
Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und
Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden
Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der
Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit
des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.
Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen
Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht
erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am
Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die
sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu
befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut,
Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des
Auftraggebers.
4.13 Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem von
uns eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen
Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen.
4.14 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,
insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er
uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414
Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen
Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er uns
vollumfänglich freizustellen. Für den Fall unserer Inanspruchnahme nach dem
USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder
internationaler Vorschriften hat uns der Auftraggeber im Innenverhältnis in vollem
Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien
hiervon unberührt.
5. Haftung Haftung

5.1 Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
5.2 Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen
gelten nicht:
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen,
– bei Personenschäden,
– bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die
wir garantiert haben,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
5.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
6. Höhere Gewalt (force majeure) Höhere Gewalt (force majeure)

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen,
Straßensperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige
unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der
Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von
zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse
nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb
erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
7. Rechtswahl; Gerichtsstand Rechtswahl; Gerichtsstand

7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand unter Kaufleuten, auch für Scheck- und
Wechselklagen, ist ausschließlich Karlsruhe. Wir sind jedoch nach unserer Wahl
berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.